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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1026/14

Datum:
21.05.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1026/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:0521.7SA1026.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 9483/13
Schlagworte:
Direktionsrecht; Änderungskündigung; good-will-Erklärung; billiges Ermessen
Normen:
§§ 305 ff., 611 BGB; § 106 GewO; § 67 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Trifft der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer betriebsbedingten Änderungskündigung eine Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer damit einverstanden erklärt, bis auf weiteres nicht mehr als Kolonnenführer beschäftigt zu werden, und sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dabei Folgendes zu : „Das Unternehmen wird sich bemühen, Sie unter Berücksichtigung Ihrer Qualifikation vorrangig wieder auf einer Position einzusetzen, die Ihrer bisherigen Einstufung entspricht“, so handelt es sich bei dieser ‚Zusage‘ um eine good-will-Erklärung, an der sich der Arbeitgeber im Rahmen des billigen Ermessens bei der zukünftigen Ausübung des Direktionsrechts zwecks Zuweisung bestimmter Tätigkeiten messen lassen muss.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.09.2014 in Sachen9 Ca 9483/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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