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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 149/15

Datum:
19.06.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 149/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:0619.5TA149.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 7 Ca 282/15
Schlagworte:
Hinweispflichten der Gerichts - Prozesskostenhilfe nach Ende der Instanz
Normen:
§§ 114, 117, 118, 139 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Ende der Instanz ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmsweise ist Prozesskostenhilfe nach Ende der Instanz zu bewilligen, wenn das Gericht einen nach § 139 ZPO rechtlich gebotenen Hinweis unterlassen hat.

    2. Das Gericht ist nach § 139 ZPO zu einem Hinweis vor Feststellung eines Vergleichsabschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO verpflichtet, wenn der Klageschrift keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt war und angekündigt wurde, die Erklärung werde nachgereicht.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 9. März 2015 – 7 Ca 282/15 – aufgehoben:

Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G bewilligt.

 
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