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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 831/14

Datum:
09.02.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 831/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:0209.5SA831.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 855/14
Schlagworte:
Entgeltfortzahlung - Einheit des Versicherungsfalles
Normen:
§ 611 Abs. 1 BGB, § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls).

2. Maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer ohne Unterbrechung arbeitsunfähig erkrankt war. Ist dies der Fall, endet die Pflicht des Arbeitgebers, Entgeltfortzahlung zu leisten, nach sechs Wochen. Besteht zwischenzeitlich – und sei es nur für wenige Stunden – Arbeitsfähigkeit, löst die erneute Erkrankung einen neuen Versicherungsfall mit der Folge aus, dass der Arbeitgeber erneut bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten muss.

3. Der Arbeitnehmer muss darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Hierzu kann er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen (BAG 13. Juli 2005 – 5 AZR 389/04 – BAGE 115, 206). Die Aussage des BAG, dass für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und damit die Ende des Verhinderungsfalls die Entscheidung des Arztes maßgeblich ist (BAG 10. September 2014 – 10 AZR 651/12 – NZA 2014, 1139), betrifft den Fall, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob der Arbeitnehmer ununterbrochen arbeitsunfähig war. Ist dies unstreitig, kommt es auf eine Bescheinigung des Arztes nicht an. Denn maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsfähig oder arbeitsunfähig war. Ärztliche Bescheinigungen dienen lediglich dem Beweis, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Behauptet der Arbeitnehmer gar nicht, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt, kommt es auf ärztliche Bescheinigungen nicht an.

 
Tenor:

Der Tenor wird insoweit zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

 
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