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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 376/15

Datum:
18.12.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 376/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:1218.4TA376.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 2158/15
Schlagworte:
PKH, Hinweispflicht
Normen:
§ 114 ZPO, § 117 Abs. 2 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Hinweispflicht des Gerichts, wenn eine Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, aber die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht eingereicht hat, an der Erledigung des Rechtsstreits mitwirkt.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.08.2015 – 2 Ca 2158/15 – abgeändert: Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe in vollem Umfang mit Wirkung vom19. März 2015 bewilligt und Rechtsanwalt M H zur Wahrnehmung der Rechte in diesem Rechtszug beigeordnet. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht.

 
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