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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 258/15

Datum:
19.08.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 258/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:0819.4TA258.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 5655/14
Schlagworte:
Streitwert
Normen:
§ 42 Abs. 3 GKG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Wird neben einem Feststellungsantrag auf Bestand des Arbeitsverhältnisses ein Leistungsantrag auf künftige Zahlung des monatlichen Entgelts gestellt, so sind beide Anträge mit insgesamt einem Vierteljahresbezug zu bewerten, wenn die künftigen Ansprüche allein von der Frage der wirksamen Beendigung abhängen (wie LAG Köln, 29.05.2006 – 11 (14) Ta 110/06).

Pressemitteilung

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 1. Juli 2015 – 8 Ca 5655/14 – wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 72.000,- €, der Streitwert für den Vergleich auf 72.200,-- € festgesetzt.

 
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