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Landesarbeitsgericht Köln, 4 TaBVGa 3/15

Datum:
24.04.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 TaBVGa 3/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:0424.4TABVGA3.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 5 BVGa 11/14 d
Schlagworte:
Einstweilige Verfügung, Zutrittsrecht des Betriebsratsvorsitzenden nach fristloser Kündigung
Normen:
§ 103 BetrVG, § 15 KSchG, § 78 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ist eine Betriebsratswahl angefochten und ist in diesem Verfahren auch die Nichtigkeit der Wahl geltend gemacht, so ist in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über das Zutrittsrecht des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb nach einer diesem gegenüber vom Arbeitgeber ausgesprochenen fristlosen Kündigung zwar zu prüfen, ob die Kündigung – z. B. wegen fehlender Zustimmung nach § 103 BetrVG – offensichtlich unwirksam ist. Dieser Offensichtlichkeitsmaßstab erstreckt sich aber nicht auf die inzident zu prüfende Frage, ob die Betriebsratswahl nicht nichtig ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 05.12.2014– 5 BVGa 11/14 d – wird zurückgewiesen.

 
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