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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 562/14

Datum:
26.01.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 562/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:0126.2SA562.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 3235/13
Schlagworte:
Befristung
Normen:
§ 14 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Änderung des Rundfunkstaatsvertrages zum 01.01.2013 (Rundfunkbeitrag statt Rundfunkgebühr) ließ nicht erwarten, dass die Anzahl der Befreiungsanträge für behinderte Menschen sich ändern würde, da die gleiche Personengruppe nunmehr statt einer völligen Befreiung ein Drittel der Regelgebühren zahlt. Die Befristung einer Tätigkeit in der Poststelle, lässt sich damit nicht begründen.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.05.2014 – 8 Ca 3235/13 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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