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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 185/15

Datum:
20.07.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 185/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:0720.2SA185.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 2384/14
Schlagworte:
Interessenausgleich mit Namensliste, Auskunft über Sozialauswahl
Normen:
§ 1 Abs. 5 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Auch beim Interessenausgleich mit Namensliste hat der Arbeitgeber das Auskunftsverlangen zur Sozialauswahl in gleicher Weise zu erfüllen, wie bei einer Kündigung nach § 1 Abs. 1 KSchG. Werden Leiharbeitnehmer nicht nur für Auftragsspitzen eingesetzt, sondern gelingt es dem Arbeitnehmer darzulegen, dass ein Dauerarbeitsplatz durch Leiharbeitnehmer besetzt ist, ist die Vermutung des § 1 Abs. 5 KschG widerlegt, wenn der Interessenausgleich keine Regelung zum Abbau der durch Leiharbeitnehmer besetzten Arbeitsplätze enthält.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeits-

                            gerichts Aachen vom 16.12.2014 – 4 Ca 2384/14 – wird

                            auf deren Kosten zurückgewiesen.

                            Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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