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Landesarbeitsgericht Köln, 1 Ta 294/15

Datum:
22.09.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ta 294/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:0922.1TA294.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 2 Ca 391/14
Schlagworte:
- Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung einer Anschriftenänderung - grobe Nachlässigkeit
Normen:
§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO § 120 a Abs. 2 Satz 1 ZPO § 11 a Abs. 1 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Aufhebung von Prozesskostenhilfe wegen Verletzung der Mitteilungspflicht setzt voraus, dass die Umstände, aus denen Absicht und grobe Nachlässigkeit abgeleitet werden können, von dem Gericht festgestellt werden. Die PKH-Partei ist nicht verpflichtet, das „fehlende Verschulden“ darzulegen.

Im Fall von ratenfrei gewährter Prozesskostenhilfe, bei der kein unmittelbarer Bezug zum Prozessverfahren mehr besteht, ist für die Annahme von grober Nachlässigkeit die Feststellung von Anhaltspunkten erforderlich, die darauf hindeuten, dass sich die PKH-Partei der Überprüfungspflicht entziehen wollte oder sie missachtet hätte, was sich in besonderer Weise aufdrängen musste.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 04.08.2015 (2 Ca 391/14) aufgehoben.

Die Sache wird zur Überprüfung im Rahmen des Verfahrens gemäß § 120 a) Abs. 1 ZPO an das Arbeitsgericht Siegburg zurückverwiesen.

 
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