Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Köln, 12 Ta 319/15

Datum:
09.10.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 Ta 319/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:1009.12TA319.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 1 Ca 1802/14
Schlagworte:
Anschriftswechsel, Pflicht zur unverzüglichen Anzeige, Aufhebung der Prozesskostenhilfe, Auslegung
Normen:
§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Pflicht zur Angabe der neuen Anschrift im Nachprüfungsverfahren hat nach dem Willen des Gesetzgebers „ergänzenden“ Charakter.

2. Wenn die neue Anschrift unschwer ermittelt werden kann, etwa weil sich der Kläger ordnungsgemäß amtlich umgemeldet hat, und es für das Gericht leicht ist, seine neue Anschrift aus zugänglichen Registern zu ermitteln, scheidet nach dem Sinn und Zweck eine Aufhebung mangels echter Erheblichkeit aus.

3. Nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO genügt die nicht unverzügliche Mitteilung der geänderten Anschrift nicht, um die Bewilligung aufzuheben. Die Merkmale absichtlich oder grob nachlässig bei der falschen Angabe beziehen sich auch auf die zweite Regelungsalternative der fehlenden Anzeige.

4. Die fehlende Mitteilung des Wechsels der Anschrift kann nur unter besonderen Voraussetzungen die Aufhebung der Bewilligung rechtfertigen. Zwar ist es nicht erforderlich, dass die fehlende Angabe Auswirkungen in der Sache hat. Allerdings können nur Antragsteller in Fällen bestraft werden, in denen auch mithilfe des bestellten Anwalts eine neue Anschrift nicht oder nur mit aufwändigen Ermittlungen festgestellt werden kann. Das Gericht hat sich wegen des scharfen Sanktionscharakters bei Adresswechseln zunächst der ihm zustehenden Auskunftsmöglichkeiten des Melderegisters zu bedienen. Erst wenn diese einfachen und schnellen Recherchen - auch mit Hilfe des Bevollmächtigten - scheitern, kommt eine Aufhebung in Betracht. Weiterhin sind dann an den Verschuldensmaßstab erhebliche Anforderungen zu stellen. Das schwere Verschulden ergibt sich idR nicht aus der fehlenden Meldung allein. Verspätete oder unterbliebene Meldungen des Umzugs zu den Melderegistern sind für das Verschulden schuldschärfend zu würdigen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 12. August 2015 wird der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 4. August 2015 aufgehoben.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank