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Landesarbeitsgericht Köln, 12 Ta 298/15

Datum:
17.11.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 Ta 298/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:1117.12TA298.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 2 Ca 4950/14
Schlagworte:
Klagerücknahmefiktion, Verhandeln im Gütetermin, Zurückverweisen
Normen:
§ 117 ZPO, § 114 ZPO, § 54 Abs. 5 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Nach § 114 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden. Grundsätzlich kann die Rückwirkung der Bewilligung der PKH aber bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche und Zumutbare getan hat.

2. Die Parteien verhandeln im Sinne von § 54 Abs. 5 Satz 1 ArbGG dann, wenn sie bezogen auf diesen Zweck Erklärungen abgeben. Weitergehende Anforderungen können nicht gestellt werden. Insbesondere kann es nicht darauf ankommen, ob die Parteien „ausreichend verhandeln wollen“.

3. Das Beschwerdegericht kann den angefochtenen Beschluss ausnahmsweise aufheben und das Verfahren statt einer eigenen Sachentscheidung an das Prozessgericht zurückverweisen. Das gilt insbesondere, wenn das Ausgangsgericht wegen der vermeintlichen Beendigung des Verfahrens auch unter Missachtung der Vorgaben zur mgl. rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Bewilligung ohne Hinweise in der Sache und ohne Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg oder der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verweigert.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 28. Juli 2015 - 2 Ca 4950/14 - aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe an das Arbeitsgericht Aachen zurückverwiesen.

 
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