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Landesarbeitsgericht Köln, 12 Ta 282/15

Datum:
18.11.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 Ta 282/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:1118.12TA282.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 3 Ca 4717/13
Schlagworte:
Zustellung im Nachprüfungsverfahren, Zustellungswille
Normen:
§ 124 Nr. 2 ZPO aF, § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 189 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO aF mit Fristsetzung sowie weitere Erinnerungen mit Fristsetzung sind dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers förmlich zuzustellen, wenn er ihn bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat.

2. Die fehlende Zustellung lässt sich auch nicht nach § 189 ZPO heilen. Voraussetzung hierfür ist der Zustellungswille, der sich in einer Anordnung oder einem Zustellauftrag, nicht indes in der formlosen Übermittlung ablesen lässt.

3. Der Hinweis des Arbeitsgerichts, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werde, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben werde, ist inhaltlich unzutreffend. Die Nutzung des amtlichen Vordrucks ist der Partei in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nach § 117 Abs. 3 ZPO aF freigestellt.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen

vom 6. Mai 2015 - 3 Ca 4717/13 h -  aufgehoben.

 
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