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Landesarbeitsgericht Köln, 12 Sa 837/15

Datum:
08.12.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 Sa 837/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:1208.12SA837.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 586/15
Schlagworte:
Unzulässige Berufung
Normen:
§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Nach § 520 Abs. 34 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird.

    2. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO hat der Berufungsführer weiterhin konkrete Anhaltspunkte zu bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Da das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), muss die Berufung, die den festgestellten Sachverhalt angreifen will, eine Begründung dahin enthalten, warum die Bindung an die festgestellten Tatsachen ausnahmsweise nicht bestehen soll. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 7. Juli 2015 - 4 Ca 586/15 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

 
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