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Landesarbeitsgericht Köln, 12 Sa 716/15

Datum:
17.11.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 716/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:1117.12SA716.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 2 Ca 2534/14
Schlagworte:
Eingruppierung, Landesversorgungsamt, Rechtsabteilung
Normen:
TV-L
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Nach dem Wortlaut des Tarifvertrags ist eindeutiges Erfordernis für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 der Anlage A II und damit auch in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 4 Teil 1 Anlage I BAT die Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei einem Landesversorgungsamt. Das folgt auch aus dem tariflichen Zusammenhang. Auch das zweite Regelbeispiel verlangt eine Sachbearbeitung in der Abteilung Versorgung eines Landesversorgungsamtes mit schwierigen Aufgaben.

2. Der Tarifvertrag ist nicht ergänzend auf die Tätigkeit bei Versorgungsämtern hin auszulegen. Dagegen spricht schon der klare Wortlaut. Nur wenn aufgrund einer Organisationsänderung die früher vom Landesversorgungsamt erledigten Aufgaben unverändert vom Versorgungsamt durchgeführt werden und das auch auf die Tätigkeiten des Arbeitnehmers zutrifft, muss nach dem mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien die entstandene Tariflücke mit der Heranziehung der Merkmale der VergGr. IVa Fallgruppe 4 BAT ausgefüllt werden.

 
Tenor:

1.              Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 18. März 2015- 2 Ca 2534/14 - wird zurückgewiesen.

2.               Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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