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Landesarbeitsgericht Köln, 12 Sa 708/15

Datum:
01.12.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 708/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:1201.12SA708.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 3869/13 d
Schlagworte:
Beamtenähnliche Versorgung, vorzeitges Ausscheiden
Normen:
§ 4 BeamtVG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 18 BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die volle Gleichstellung eines Arbeitnehmers mit einem Beamten bei der Altersversorgung führt dazu, dass er durch das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis keinen Anspruch auf Ruhegeld nach § 4 Abs. 1 BeamtVG geltend machen kann. Nach § 4 Abs. 2 BeamtVG entsteht der Anspruch auf Ruhegehalt mit dem Beginn des Ruhestands. Es ist anerkannt, dass ein Beamter, der nicht in den Ruhestand übertritt, sondern aus dem Beamtenverhältnis entlassen oder im disziplinargerichtlichen Verfahren entfernt wird, keinen Anspruch auf Ruhegeld hat. Mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses endet regelmäßig die Notwendigkeit der hierauf bezogenen Alimentation. Es bleibt allein bei der gesetzlich vorgesehenen - aber ausreichenden - Nachversicherung in der gesetzlichen Altersversicherung, § 8 SGB VI. Auch an der Zusatzversorgung für Angestellte des öffentlichen Dienstes muss der Beamte nicht teilhaben (BVerfG 2. März 2000 - 2 BvR 1508/99 -). Scheidet ein Arbeitnehmer, dem eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt ist, aus den Diensten eines Arbeitgebers, so werden unverfallbare Versorgungsanwartschaften durch Nachversicherung abgesichert (BAG 23. April 1985 - 3 AZR 234/83 -).

2. Diesem Auslegungsergebnis steht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 9. November 1999 nicht entgegen (vgl. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 553/98 -). Die Klausel im angezogenen Fall sah eine Versorgung auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, es sei denn, er kündigt selbst oder wird außerordentlich gekündigt. Damit wurde nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts eine Regelung dazu getroffen, unter welchen Bedingungen es bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu einem Verlust der erdienten Versorgungsanwartschaft kommen soll. Der Dienstvertrag erhielt damit den ursprünglichen Versorgungsanspruch nach Maßgabe der bis zu seinem Ausscheiden zurückgelegten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit aufrecht. Überdies lag im Fall des Bundesarbeitsgerichts keine wirksame Kündigung vor.

3. Eine entsprechend ausgelegte Vereinbarung ist wirksam. Der Arbeitnehmer ist ausreichend durch § 8 SGB VI geschützt (BVerfG 2. März 2000 - 2 BvR 1508/99 -). Die zwingenden Vorgaben des BetrAVG insbesondere der §§ 1b, 2, 17, 30f BetrAVG finden in der vorliegenden Konstellation keine Anwendung. Es lag wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nach nur etwas mehr als zweijährigem Bestand des Arbeitsverhältnisses schon keine unverfallbare Zusage einer betrieblichen Altersversorgung vor, § 1 Abs. 1 Satz 1, § 1b, § 30f BetrAVG (vgl. hierzu BAG 23. April 1985 - 3 AZR 234/83 -).

4. Auch aus § 18 Abs. 9 BetrAVG folgt keine abweichende Wertung. Die Regelung bestätigt vielmehr im vorliegenden Fall das Ergebnis, dass der Arbeitnehmer allein nach § 8 SGB VI nachzuversichern ist. Scheidet ein Angestellter vor dem Eintritt des Versorgungsfalls aus dem nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfreien Vertragsverhältnis aus, findet eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8 SGB VI nicht statt, wenn er mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ausgeschieden ist. Das ist der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 1 b BetrAVG für den Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft erfüllt sind. Die Versorgungsansprüche richten sich dann gem. § 17 BetrAVG nach den Bestimmungen des BetrAVG (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 708/11 - BAGE 142, 132).

 
Tenor:

1.              Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 2. Oktober 2014 - 8 Ca 3869/13 d - wird zurückgewiesen.

2.              Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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