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Landesarbeitsgericht Köln, 12 Sa 707/15

Datum:
17.11.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 707/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:1117.12SA707.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 5420/14
Schlagworte:
Vertragsstrafe, außerordentliche Kündigung, Auslegung, Inhaltskontrolle, AGB
Normen:
§ 305 BGB, § 307 BGB, § 309 Nr. 6, 12 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Vertragsstrafenabreden bei Verstößen gegen die Kündigungsfrist oder vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind in Arbeitsverträgen nicht generell ungewöhnlich.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind.

3. Ausgehend vom objektiven Inhalt und typischen Sinn ist eine Ver-tragsstrafenklausel aus der Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise so zu verstehen, dass von dem die Vertragsstrafe auslösenden Regelbeispiel „Nichteinhaltung der Kündigungsfrist“ auch die außerordentliche Kündigung ohne wichtigen Grund des Arbeitnehmers erfasst ist.

4. Eine Vertragsstrafe verstößt nicht gegen besondere Klauselverbote. § 309 Nr. 6 BGB findet ebenso wenig Anwendung wie § 309 Nr. 12 BGB.

5. Das in einer Klausel fehlende Erfordernis des „Verzugs“ bzw. des „Verschuldens“ steht der Transparenz ebenfalls nicht im Weg. Dies folgt schon aus § 339 Satz 1 BGB.

6. Die gegenüber dem Gesetz (§ 622 Abs. 3 BGB) verlängerte Probe-zeitkündigungsfrist von vier Wochen benachteiligt den Arbeitnehmer jedenfalls dann nicht unangemessen, solange sie für beide Parteien in gleichem Maße gilt, § 622 Abs. 6 BGB, und die Grundkündigungsfristen des § 622 Abs. 1 BGB nicht überschreitet.

7. Eine der Dauer der Vertragsverletzung proportionale Vertragsstrafe entspricht während der vereinbarten Probezeit genau dem Arbeitsentgelt für die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist - hier vier Wochen - und ist damit zulässig.

 
Tenor:

1.              Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15. Januar 2015 - 11 Ca 5420/14 - abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Vertragsstrafe iHv. 1.540,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2014 zu zahlen.

2.              Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.              Die Revision wird zugelassen.

 
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