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Landesarbeitsgericht Köln, 12 Sa 695/15

Datum:
01.12.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 695/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:1201.12SA695.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 2896/14
Schlagworte:
Auslegung Tarifvertrag, Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Erwerbsminderungsrente
Normen:
§ 7 Abs. 5 BetrAVG, § 25 MTV Telekom
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Nach § 25 Abs. 10 Satz 2 MTV ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten ab dem Zeitpunkt, der sich aus § 25 Abs. 9 MTV ergeben würde. Danach endet das Arbeitsverhältnis bei Zugang eines Bescheids der gesetzlichen Rentenversicherung, mit dem eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesagt wird, mit Ablauf des Vormonats des ersten Zahlmonats laut Rentenbescheid. Der Begriff des Zahlmonats ist nach seinem Wortlaut und dem Zusammenhang dahin zu verstehen, dass es nicht um den ersten rechtlichen, sondern tatsächlichen Zahlmonat der gesetzlichen Rente geht.

2. Nach § 7 Abs. 5 BetrAVG besteht ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, dass die Zusage nicht erfüllt wird.

 
Tenor:

1.              Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 7. Januar 2015 - 9 Ca 2896/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger ebenfalls die Mehrkosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts zu tragen hat.

2.              Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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