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Landesarbeitsgericht Köln, 12 Sa 682/15

Datum:
08.09.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 682/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:0908.12SA682.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 3079/14
Schlagworte:
außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung, MTV Post, tariflich unkündbar
Normen:
§ 626 Abs. 1 BGB, § 34 MTV Post
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Auch vom Arbeitnehmer nicht zu vertretende Umstände in seiner Person können geeignet sein, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer auf Grund von Umständen, die in seiner Sphäre liegen, zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Arbeitsleistung auf unabsehbare Dauer nicht mehr in der Lage ist.

2. Gegen eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann die relativ kurze Dauer der Arbeitsunfähigkeit zwischen dem Beginn der Erkrankung und dem Aussprich der Kündigung sowie die geringe Höhe der in dieser Zeit geleisteten Entgeltfortzahlung sprechen.

3. In der Interessenabwägung sind vom Arbeitnehmer angebotene Maßnahmen - die nach § 84 Abs. 2 SGB IX zu beachten gewesen wären - zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu beachten.

 
Tenor:

1.              Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15. Dezember 2014 - 1 Ca 3079/14 - wird zurückgewiesen.

2.              Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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