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Landesarbeitsgericht Köln, 12 Sa 240/15

Datum:
15.09.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 240/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:0915.12SA240.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 2197/14
Schlagworte:
Bindungswirkung, Widerklage, Kenntnis der Nichtschuld
Normen:
§ 814 BGB, § 318 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Soweit eine Vorfrage der Widerklage in der Klage rechtskräftig geklärt ist, ist dies bei der Sachentscheidung über die Widerklage zugrunde zu legen. Entscheidend ist, ob das Gericht eine Sachentscheidung über den Ausgangsstreit getroffen hat, der für die Widerklage Bindungswirkung entfaltet.

2. Nach § 814 Alt. 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung. Zur Kenntnis der Nichtschuld genügt es nicht, dass dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt; der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben.

3. Es ist Sache des Empfängers, die den Anspruch ausschließende Kenntnis des Leistenden zu beweisen. Zweifel daran, dass diese Voraussetzungen vorliegen, gehen zu Lasten des darlegungs- und beweispflichtigen Leistungsempfängers

 
Tenor:

1.              Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 9. Dezember 2014 - 12 Ca 2197/14 - wird zurückgewiesen.

2.              Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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