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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Ta 296/15

Datum:
28.10.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 Ta 296/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:1028.11TA296.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 2524/14
Schlagworte:
Konkludenter PKH-Antrag, Mutwilligkeit
Normen:
§ 114 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Liegt ein ausdrücklicher Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Klageerweiterung nicht vor, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine konkludente Antragstellung gegeben ist.

Werden ohne dargelegte oder sonst wie ersichtliche sachliche Gründe Zahlungsanträge wegen Annahmeverzugs, die von der Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses abhängen, als Hauptanträge statt kostenschonend als unechte Hilfsanträge gestellt, so ist dieses als mutwillig zu werten.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.06.2015 – 2 Ca 2524/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die mit Beschluss vom 24.07.2013 bewilligte Prozesskostenhilfe wird auf den Klageerweiterungsantrag vom 05.08.2013 zu Ziffer 7. (Kündigung vom 23.07.2013), den Klageerweiterungsantrag vom 01.10.2013 zu Ziffer 8. (Kündigung vom 09.09.2013) und den Klagerweiterungsantrag vom 18.03.2014 zu Ziffer 5. (Kündigung vom 28.02.2014) erstreckt.

 
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