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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Ta 218/15

Datum:
08.10.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 Ta 218/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:1008.11TA218.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 3 Ca 4751/14 h
Schlagworte:
Hinweispflicht, PKH
Normen:
§§ 114 ff., 139 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag kann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens ausnahmsweise positiv entschieden werden, wenn das Gericht einen rechtlich gebotenen Hinweis mit Fristsetzung unterlassen hat und die fehlenden Unterlagen und Belege nachgereicht werden (LAG Köln, Beschluss vom 19.06.2015 – 5 Ta 149/15 – m. w. N.).

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.06.2015 - 3 Ca 4751/14 h - teilweise abgeändert.

Der Klägerin wird unter Zurückweisung im Übrigen für die erste Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt H , W 90, He , bewilligt, soweit sie den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 19.12.2014 geltend gemacht hat.

 
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