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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Ta 118/15

Datum:
10.04.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 Ta 118/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:0410.11TA118.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 20 Ca 9180/14
Schlagworte:
Verwertung, Zweitwagen
Normen:
§ 115 II ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Für die Bestreitung von Prozesskosten kann Vermögen nur eingesetzt werden, wenn es kurzfristig verwertbar ist. Dies ist bei einem Zweitwagen mit nachhaltigem Motorschaden nicht der Fall.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.02.2015 – 20 Ca 9180/14 – aufgehoben und der Prozess-kostenhilfeantrag zur erneuten Bescheidung an das Arbeitsgericht Köln zurückverwiesen.

 
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