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Landesarbeitsgericht Köln, 11 TaBV 44/14

Datum:
18.03.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 TaBV 44/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:0318.11TABV44.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 5 BV 172/13
Schlagworte:
Gesamtbetriebsrat, Verpflegungspauschale
Normen:
§§ 51, 40 BetrVG, 9 Abs. 4a EStG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Werden Reiseaufwendungen im Unternehmen üblicherweise nach Maßgabe der steuerrechtlichen Vorschriften pauschaliert erstattet, so gilt dies grundsätzlich auch für die Reisen von Gesamtbetriebsratsmitgliedern. Soweit eine Pauschalisierung nicht erfolgt oder die geltend gemachten Aufwendungen darüber hinaus gehen, sind diese Aufwendungen – einschließlich ihrer Erforderlichkeit – unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen (z. B.: ersparte Haushaltsersparnis) nachzuweisen.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.04.2014– 5 BV 172/13 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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