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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 605/14

Datum:
07.01.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 605/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:0107.11SA605.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 1 Ca 4300/13
Schlagworte:
vorübergehender Mehrbedarf, befristeter Arbeitsvertrag
Normen:
§ 14 I Nr. 1 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der Arbeitgeber hat eine Prognose über den vorübergehenden Mehrbedarf zu erstellen, die auf konkreten Anhaltspunkten basieren muss. Die bloße Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs reicht für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht aus. Die Prognose ist Teil des Sachgrundes für die Befristung.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.04.2014 – 1 Ca 4300/13 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 02./15.05.2013 zum 31.07.2017 beendet wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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