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Einzelfall
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 13.05.2014 – 4 Ca 3818/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung.
3Der am 1938 geborene Kläger war vom Oktober 1957 bis März 1965 bei der Stadt A beschäftigt. Im Anschluss hieran war er Mitarbeiter der Personalabteilung der Beklagten bis zum 30.09.1997. Der Kläger schied aufgrund Auflösungsvertrag vom 17.01.1996 (Bl. 229 f. d. A.) aus. In Ziffer 5. dieser Vereinbarung ist u.a. geregelt, dass der Kläger nach Beendigung des Anspruchs auf Frühpensionsleitung ein betriebliches Ruhegeld nach den jeweils geltenden Bestimmungen und nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung (BV) zur Frühpensionierung vom 09.06.1995 (Bl. 231 f. d. A.) erhält.
4Seit dem Januar 1999 bezieht er nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine betriebliche Altersversorgung, die derzeit monatlich 2.621,80 € beträgt. Die betriebliche Altersversorgung besteht zum einen aus einer Betriebsrente und Zuwendung auf der Basis einer Gesamtversorgungsberechnung und einem Treuegeld. Hinsichtlich der Regelungen zum Treuegeld wird auf die Betriebsvereinbarung vom 01.06.1981 (Bl. 7 ff. d. A.), die Neufassung vom 01.01.1992 (Bl. 12 ff. d. A.) und die Durchführungsvereinbarung (DV) vom 01.04.1993 (Bl. 90 ff. d. A.) verwiesen
5Mit der am 09.10.2013 der Beklagten zugestellten Klage begehrt der Kläger eine Erhöhung seiner Altersversorgungsbezüge ab Juli 2009, die sich an der tariflichen Gehaltsentwicklung orientiert.
6Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.05.2014 (Bl. 147 ff. d. A.) die Klage als unschlüssig abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand und wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
7Gegen das ihm am 30.05.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.06.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 29.08.2014 begründet.
8Der Kläger meint, dass seine betriebliche Altersversorgung mangels Öffnungsklausel nicht durch beamtenrechtliche Regelungen oder Tarifverträge (ATV-K) abgeändert werden könne. Maßgebend für die Berechnung seiner Altersversorgungsbezüge sei der Bruttoverdienst unter Berücksichtigung der tariflichen Gehaltsentwicklung, einschließlich des tariflichen Urlaubsgeldes. Dies folge aus der BV vom 01.06.1981, die eine Angleichung des Treuegeldes nach § 34 Vers-TV vorsehe. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung des Klägers wird auf die mit der Berufungsbegründung eingereichten Aufstellungen (Bl. 235 ff. d. A.) verwiesen.
9Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 13. Mai 2014 die Beklagte zu verurteilen,
101. an den Kläger 22.458,66 € brutto nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. an den Kläger beginnend mit Oktober 2013 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 3.298,73 € brutto zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
151. die Berufung als unzulässig zu verwerfen;
162. die Berufung zurückzuweisen.
17Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger habe sich weder hinreichend mit den Gründen des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt noch sei es ihm gelungen, seine Klage schlüssig zu begründen. Etwaige Ansprüche aus dem Jahr 2009 seien verjährt.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 29.08.2014, 07.10.2014 und 18.03.2015, die Sitzungsniederschrift vom 25.03.2015 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäߧ 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des§ 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
21II. Die Berufung ist unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat zutreffend die Klage abgewiesen. Auch in der Berufungsbegründung ist es dem Kläger nicht gelungen, schlüssig darzulegen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine betriebliche Altersversorgung zu zahlen, deren Bestandteile Betriebsrente, Treuegeld und Zuwendung jeweils der tariflichen Gehaltsentwicklung anzupassen sind.
221. Der Kläger beruft sich zur Begründung seines vermeintlichen Anspruchs auf eine tarifangepasste Gesamtversorgung auf die BV vom 01.06.1981 i.d.F. vom 01.01.1992 i. V. m. der DV vom 01.04.1993.
23Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Frage, welche Dienstbezüge in welcher Höhe für die Ermittlung der Gesamtversorgungsbezüge - ohne Treuegeld - ruhegehaltsfähig sind, weder in der BV vom 01.06.1981 noch in der DV vom 01.04.1993 geregelt wird, sondern von ihr vorausgesetzt wird. Die BV enthält in § 3 lediglich einen Hinweis darauf, dass das gesamtversorgungsfähige Entgelt nach § 25 VersTV-G im Rahmen der Höchstbegrenzungsklausel von 85 % zu bemessen ist. Nach § 25 Abs. 1 VersTV-G war das gesamtversorgungsfähige Entgelt aber nach den Verhältnissen vor Eintritt des Versicherungsfalls zu ermitteln. Eine spätere Anpassung im Rentenbezug erfolgte keinesfalls tarifdynamisch, sondern nach Maßgabe des § 34 VersTV-G unter Berücksichtigung der Entwicklung der Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass auf sein Versorgungsversprechen die Reglungen des ATV-K - hier insbesondere die nach § 11 Abs. 1 ATV-K beschränkte Dynamisierung auf 1 % pro Jahr - keine Anwendung finden, so folgt daraus noch keine tarifangepasste Dynamik seiner Gesamtversorgungsbezüge.
242. Auch hinsichtlich des zweiten Rentenbausteins, dem Treuegeld, lässt sich die vom Kläger reklamierte Tarifdynamik nicht aus den betrieblichen Regelungen bei der Beklagten herleiten. Die Berechnung des Treugeldes richtet sich u.a. nach dem Entgelt des Monats vor Eintritt des Versicherungsfalls, § 2 BV. Die Anpassung erfolgt nach § 5 BV im Rahmen der Vorschriften des § 34 VersTV-G, der wie bereits dargelegt, keine Anpassung an die tarifliche Entwicklung der jeweiligen Entgeltgruppe des Mitarbeiters vorsieht.
253. Hinsichtlich des dritten Bestandteils der betrieblichen Altersversorgung, der Zuwendung, ist zum einen nicht ersichtlich, dass sie ihre Grundlage in der BV für Frühpensionierung vom 09.06.1995 hat, da diese Regelungen nur die Gleichstellung von Frühpensionären und regulären Pensionären bezwecken, aber keine Aussage darüber treffen, dass ein Urlausgeld auch im gesetzlichen Rentenbezug geschuldet ist. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, aus welchem rechtlich nachvollziehbaren Grund das Urlaubsgeld Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung sein soll. Die BV vom 01.06.1981, i. d. F. vom 01.01.1992, regelt das Treuegeld, nicht aber sonstige Zuwendungen und gibt zudem eine tarifdynamische Anpassung nicht her. Selbst wenn eine ehemalige Mitarbeiterin auch das Urlaubsgeld während des Rentenbezugs bekommen sollte, folgt hieraus kein Anspruch aus Gründen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, denn eine einmalige günstigere Handhabung sagt noch nichts über ein generelles System der Beklagten zur Leistungsgewährung aus.
26III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
27IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls.
28Rechtsmittelbelehrung
29Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
30Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen.