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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 359/15

Datum:
09.12.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 359/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:1209.11SA359.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 4 Ca 2372/14
Schlagworte:
Honorarrahmenvertrag, Programmmitarbeiter, Rundfunkfreiheit, Online-Auftritt
Normen:
Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, § 611 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine Rahmenvereinbarung, welche nur die Bedingungen der erst noch abzuschließenden Arbeitsverträge wiedergibt, selbst aber noch keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, ist kein Arbeitsvertrag.

    2. Der Online-Auftritt einer öffentlich-rechtlichen Auslandsrundfunkanstalt unterliegt dem Schutzbereich der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

    3. Zum arbeitsrechtlichen Status programmgestaltender Mitarbeiter.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.02.2015 – 4 Ca 2372/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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