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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 35/14

Datum:
15.12.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 35/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:1215.7TA35.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 BV 294/13
Schlagworte:
Streitwert; Streitwertkatalog; Beschlussverfahren; Zustimmungsersetzung; „Mengenrabatt“ bei selbständigen Einzelverfahren
Normen:
§ 23 RVG; § 99 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Werden in einem einheitlichen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Arbeitnehmern mehrere rechtlich und tatsächlich gleichgelagerte Fälle zusammengefasst, die keinerlei individuelle Besonderheiten aufweisen, kann es gerechtfertigt sein, bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts einen sog. „Mengenrabatt“ einzurechnen: Der Gesamtstreitwert des Verfahrens fällt dann zwar höher aus, als wenn nur ein einziger Fall Streitgegenstand wäre, aber nicht so hoch wie das entsprechende Vielfache eines isoliert bewerteten Einzelfalls.

Dagegen verbietet es sich, in die Streitwertbetrachtung auch vermeintlich oder wirklich gleichgelagerte Fälle mit einzubeziehen, die in anderen selbständigen Beschlussverfahren Streitgegenstand sind. Ein verfahrensübergreifender „Mengenrabatt“ kommt nicht in Frage.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2014 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 13.02.2014 wird zurückgewiesen.

 
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