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Maßstab für die Bemessung des Streitwerts einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassen unerlaubter Wettbewerbshandlungen ist das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei an der Anspruchsverwirklichung.
Die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.10.2013 in Sachen 1 Ga 25/13 wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.10.2013 ist zulässig aber unbegründet.
3Das Arbeitsgericht Bonn hat seinen Streitwertbeschluss vom 23.10.2013 umfassend und sachgerecht begründet. Maßstab für die Bemessung des Streitwertes ist das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei an der Anspruchsverwirklichung. Für den vorliegenden Fall bringt das die Notwendigkeit mit sich, die Höhe des Schadens zu schätzen, den die Verfügungsklägerin mittels der von ihr zur Entscheidung gestellten Sachanträge abzuwenden bestrebt war.
4Die Verfügungsklägerin selbst hat in ihrer Antragsschrift den Umfang ihres wirtschaftlichen Interesses mit 500.000,00 € beziffert. Diese Angabe ist für das Gericht zwar nicht bindend, kann aber dennoch indiziell mit berücksichtigt werden, wenn die für das Gericht erkennbaren objektiven Rahmenbedingungen die Wertangabe der Partei als plausibel erscheinen lassen.
5Dies kann vorliegend bejaht werden. Zum einen folgt dies aus dem Vortrag der Verfügungsklägerin zu der Bedeutung der Geschäftsgeheimnisse, die sie mit dem vorliegenden Verfügungsverfahren zu schützen trachtet, für das wirtschaftliche Wohlergehen ihres Unternehmens. Zum anderen ist erkennbar, dass es in dem Geschäftsfeld der Verfügungsklägerin, in welches der Beklagte mittels der von ihm mit gegründeten Konkurrenzfirma nach näherer Darstellung der Verfügungsklägerin einzudringen trachtet, regelmäßig um Geschäfte mit Umsätzen in – zum Teil mehrstelliger – Millionenhöhe geht. Nach dem von der Verfügungsklägerin vorgelegten Geschäftsplan des neu gegründeten Unternehmens des Beklagten strebt dieses Unternehmen bereits im ersten Geschäftsjahr einen Umsatz von 2.000.000,00 € an, der sich im Folgejahr auf 5.000.000,00 € und im darauf folgenden Jahr auf 8.000.000,00 € erhöhen soll.
6Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Einzelanträge der Verfügungsklägerin jeweils mit einem Einzelregelstreitwert zu bewerten gewesen seien, verfängt nicht; denn die von der Verfügungsklägerin befürchtete und abzuwehrende Gefährdung ihrer Geschäftsinteressen resultiert gerade aus der Gesamtschau der in den einzelnen Anträgen angesprochenen Teilaspekte.
7Auch der Umstand, dass sich die Unterlassungsanträge der Verfügungsklägerin nicht gegen die neu gegründete Konkurrenzfirma des Beklagten, sondern gegen diesen persönlich richten, vermag eine Herabsetzung des vom Arbeitsgericht festgelegten Streitwertes nicht zu rechtfertigen; der Wert des Streitgegenstandes ist nicht aus der Sicht des Verfügungsbeklagten, sondern aus der Sicht der Verfügungsklägerin heraus zu bestimmen. Es geht nicht darum, inwieweit der Beklagte persönlich oder aber die von ihm mit gegründete neue Konkurrenzfirma durch etwaige zum Nachteil der Verfügungsklägerin durchgeführte Schädigungsaktionen profitieren, sondern es geht um den Schaden, den die Verfügungsklägerin selbst erleidet. Der von ihr auf Grund eines Entzuges und einer unlauteren Verwertung ihrer Geschäftsgeheimnisse befürchtete Schaden geht aber von natürlichen Personen wie dem Verfügungsbeklagten aus.
8Der Verfügungsbeklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Streitwertfestsetzung mit 500.000,00 € in Anbetracht seiner finanziellen Möglichkeiten unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht. Um dieses Argument als stichhaltig nachvollziehen zu können, wäre es erforderlich gewesen, dass der Verfügungsbeklagte seine „finanziellen Möglichkeiten“ im Einzelnen konkretisiert. Dies hat er jedoch nicht getan.
9Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht vorliegend keinen ausdrücklichen Abschlag vom Streitwert vorgenommen hat, weil es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren und nicht um ein Hauptsacheverfahren handelt. Zwar kann es je nach Sachlage im Einzelfall angemessen sein, den Streitwert eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes im Vergleich zu dem entsprechenden Hauptsacheverfahren zu reduzieren, weil der einstweilige Rechtsschutz regelmäßig nur eine vorübergehende Regelung der rechtlichen Verhältnisse bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens bewirken soll. Andererseits kommt aber gerade bei dem Entzug und der unlauteren Verwertung von technischem Know-how der Erforderlichkeit eines möglichst kurzfristigen Einschreitens durch einstweiligen Rechtsschutz eine herausgehobene Bedeutung zu.
10Bei alledem erscheint die Festsetzung des Streitwertes durch das Arbeitsgericht auf 500.000,00 € nicht fehlerhaft. Sie entspricht im Übrigen auch der Festsetzung durch die Landgerichte Saarbrücken und Bielefeld in einschlägigen Parallelverfahren.
11R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
12Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.