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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 341/13

Datum:
22.04.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 341/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:0422.7TA341.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 14 Ca 8237/12
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe; Kündigungsschutzprozess; Abfindung; Abhilfeentscheidung
Normen:
§§ 115, 120 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Erhält ein PKH-Empfänger als Ergebnis eines Kündigungsschutzprozesses eine Abfindung ausgezahlt, die das in entsprechender Anwendung von § 90 SGB XII

ermittelte Schonvermögen übersteigt, so kann er im Rahmen des Zumutbaren an den Prozesskosten beteiligt werden.

2. Überschreitet der Abfindungsbetrag das Schonvermögen nur relativ geringfügig und macht der PKH-Empfänger glaubhaft, dass er den Abfindungsbetrag dazu verwendet hat, Schulden zu begleichen, die nachvollziehbar gerade im Zusammenhang mit dem Kündigungsgeschehen entstanden waren, so erscheint es nicht zumutbar, beim PKH-Empfänger neue Schulden zu verursachen, indem ihm ein Beitrag zur Kostenbeteiligung auferlegt wird.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin wird der Prozesskostenhilfe-Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.07.2013 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 29.10.2013, wonach der Kläger aus seinem Vermögen bis zu 3.188,39 € zur Deckung der Prozesskosten zu zahlen hat, aufgehoben.

Es verbleibt bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Kostenbeteiligung des Klägers.

 
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