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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 301/13

Datum:
24.02.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 301/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:0224.7TA301.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 16 Ca 414/12
Schlagworte:
Gesetzliche Anwaltsgebühren; Vergütungsvereinbarung; Stundenhonorar; Kostenfestsetzung
Normen:
§ 11 Abs. 5 RVG; § 103 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Wendet der Mandant gegen einen Antrag auf Festsetzung der gesetzlichen Anwaltsgebühren ein, dass er aufgrund einer zwischen ihm und dem Anwalt getroffenen Vergütungsvereinbarung nur verpflichtet sei, das vereinbarte Stundenhonorar zu zahlen, auch wenn dieses niedriger ausfällt als die gesetzlichen Gebühren, so handelt es sich um einen Einwand außerhalb des Gebührenrechts, der gemäß § 11 Abs. 5 RVG der vereinfachten Kostenfestsetzung entgegensteht.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der ehemaligen anwaltlichen Klägervertreter und Antragsteller des Kostenfestsetzungsantrags vom 25.10.2012 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.09.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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