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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 250/13

Datum:
28.10.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 250/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:1028.7TA250.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 2 BV 46/13
Schlagworte:
Streitwert; Beschlussverfahren; Zustimmungsersetzung; Eingruppierung; mehrere Fälle in einem Verfahren
Normen:
§ 99 BetrVG; § 23 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Der Gebührenstreitwert eines Beschlussverfahrens, das auf die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Ein- oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers gerichtet ist, richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, ist aber wegen der vom BAG angenommenen erheblichen Bedeutung des Beschlussverfahrens für einen entsprechenden Individualrechtsstreit des betroffenen Arbeitnehmers (BAG vom 28.08.2008, 2 AZR 967/06) „nach Lage des Falles“ auf 80 % des 36-fachen Unterschiedsbetrages zwischen den streitigen Eingruppierungsvarianten festzusetzen.

2.) Dabei ist jedoch stets nur auf den Unterschiedsbetrag zur nächsthöheren oder nächstniedrigeren Entgeltgruppe abzustellen, auch wenn die Auffassungen der Beteiligten über die richtige Eingruppierung mehr als eine Entgeltgruppe auseinander liegen.

3.) Streiten die Beteiligten in ein- und demselben Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG um die Eingruppierung mehrerer Arbeitnehmer, richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach der Summe der wie oben berechneten Einzelstreitwerte. Ein sog. Mengenrabatt kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Einzelfälle der verschiedenen Arbeitnehmer keinerlei individuelle Besonderheiten aufweisen und für Gericht und Anwälte keinerlei individuellen Prüfungsbedarf hervorrufen.

 
Tenor:

Auf die Streitwertbeschwerde des Prozess- bevollmächtigten des Beteiligten zu 2) hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 31.07.2013 für die erste Instanz teilweise wie folgt abgeändert:

Der Streitwert wird für das Verfahren bis zur Erledigung der Anträge, betreffend die Arbeitnehmer H und W auf 19.605,58 € und für das weitere Verfahren auf 17.136,56 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 
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