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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 126/14

Datum:
18.08.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 126/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:0818.7TA126.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 2855/13
Schlagworte:
Zwangsgeldbeschluss; Zeugnis; nachträgliche Erfüllung
Normen:
§ 888 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein auf Erteilung eines Zeugnisses gerichteter Zwangsgeldbeschluss ist in der Beschwerdeinstanz aufzuheben, wenn das Zeugnis inzwischen nachträglich ordnungsgemäß erteilt worden ist. Wurde der Zwangsgeldbeschluss jedoch ursprünglich zu Recht erlassen, trägt der Beschwerdeführer in entsprechender Anwendung von § 97 II ZPO die Kosten des Verfahrens.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hin wird der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 02.04.2014 in der Fassung des Nichtabhilfe-Beschlusses vom 17.04.2014 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens nach § 888 ZPO einschließlich der Kosten der Beschwerdeinstanz werden dem Beklagten/Beschwerdeführer auferlegt.

 
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