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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 101/14

Datum:
08.04.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 101/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:0408.7TA101.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 6 BVGa 16/14
Schlagworte:
Einstweilige Verfügung; Abbruch der Betriebsratswahl; Betriebsbegriff
Normen:
§§ 18, 19 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Abbruch einer Betriebsratswahl im Wege der einstweiligen Verfügung kommt nur in Betracht, wenn die Wahl voraussichtlich nichtig ist (Anschluss an BAG vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10).

2. Dies gilt umso mehr, wenn die Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Wahl damit begründet werden, der Wahlvorstand habe den Betriebsbegriff verkannt bzw. die betriebsratsfähigen Organisationseinheiten fehlerhaft abgegrenzt; denn in

§ 18 Abs.2 BetrVG sieht der Gesetzgeber gerade für solche Fälle ein besonderes Klärungsverfahren vor.

 
Tenor:

Die als Beschwerde bezeichnete sofortige Beschwerde des Antragsstellers und Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.04.2014 in Sachen 6 BVGa 16/14 wird zurückgewiesen.

 
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