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Landesarbeitsgericht Köln, 7 TaBV 27/14

Datum:
05.06.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 TaBV 27/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:0605.7TABV27.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 BV 43/14
Schlagworte:
Betriebsänderung; Betriebsstilllegung; Beschäftigtenzahl; Sozialplan; Einigungsstelle
Normen:
§ 98 ArbGG; §§ 111, 112 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Für die Frage, ob in einem Betrieb genügend Arbeitnehmer beschäftigt sind, um die Sozialplanpflichtigkeit einer Betriebsänderung zu begründen, kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Arbeitgeber den Entschluss fasst, die Betriebsänderung vorzunehmen.

2. Auch aus einem Betrieb bereits ausgeschiedene Mitarbeiter können von einem Sozialplan erfasst werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2014 in Sachen 1 BV 43/14 wird zurückgewiesen.

 
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