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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 998/13

Datum:
15.05.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 998/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:0515.7SA998.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 7603/13
Schlagworte:
Kündigungserklärung; Schriftformerfordernis; Treu und Glauben
Normen:
§§ 126, 623 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Erstellt eine mit dem Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung beauftragte Person ein Kündigungsschreiben und versieht dieses mit der eingescannten Unterschrift eines nicht zur Kündigung berechtigten Dritten, so ist nicht nur das Schriftformerfordernis des § 623 BGB nicht gewahrt, sondern es fehlt bereits an einer zurechenbaren Kündigungserklärung. Eine solche kann auch nicht mit der Begründung fingiert werden, dass der Beauftragte treuwidrig gehandelt habe.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.11.2013 in Sachen 3 Ca 7603/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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