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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 98/13

Datum:
09.01.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 98/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:0109.7SA98.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 6 Ca 1458/12
Schlagworte:
Prozessuale Verwirkung; materiell rechtliche Verwirkung; Zeitmoment; Umstandsmoment; ruhendes Arbeitsverhältnis; Justizgewährungsanspruch
Normen:
§§ 241, 242, 611, 613 a BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die prozessuale Verwirkung, die zur Unzulässigkeit führt, ein vermeintliches Recht oder einen vermeintlich Anspruch im Klageweg gerichtlich überprüfen zu lassen, stellt einen derart gravierenden Eingriff in den allgemeinen Justizgewährungsanspruch dar, dass sie besonders gelagerten, vergleichsweise selten anzutreffenden Ausnahmefällen vorbehalten bleiben muss.

2. Die Anforderungen an das Zeitmoment der Verwirkung des Rechts, den Fortbestand eines ruhenden Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, können nicht der Rechtsprechung zu § 613 a Abs. 6 BGB entlehnt werden; denn diese Rechtsprechung knüpft an eine gesetzlich geregelte kurze Handlungsfrist an, die im Falle der Geltendmachung des Fortbestands eines ruhenden Arbeitsverhältnisses gerade nicht existiert.

3. Solange der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erkennen gibt, das auch er selbst vom Fortbestand des ruhenden Arbeitsverhältnisses ausgeht, kann das Zeitmoment der Verwirkung gar nicht erst zu laufen beginnen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.11.2012 in Sachen6 Ca 1458/12 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Kläger ein derzeit ruhendes Arbeitsverhältnis mit der Beklagten unterhält.

Auf den Hilfsantrag zu 2) hin wird die Beklagte verpflichtet, den Kläger zu den Bedingungen des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrages vom 13.07.1982 in der Fassung vom 01.04.1994 mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe5 des Entgeltrahmentarifvertrages der D AG, die die Ausbildung zum Fernmeldehandwerkers/Servicetechniker erfordern, zumindest jedoch zu angemessenen Bedingungen, zu beschäftigen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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