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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 97/13

Datum:
23.01.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 97/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:0123.7SA97.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 8309/11
Schlagworte:
Außerordentliche Kündigung; ordentliche verhaltensbedingte Kündigung; arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag; Betriebsratsanhörung; Leistungsbeurteilung; Bonus
Normen:
§§ 315, 626 BGB; § 102 BetrVG; §§ 1, 9, 10 KSchG; § 12 BORA
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ruft der Arbeitnehmer, ein hochqualifizierter Akademiker, während eines laufenden Arbeitsgerichtsprozesses um eine leistungsabhängige Vergütung unter Umgehung seines eigenen Anwaltes den Anwalt des Arbeitgebers an und beschimpft diesen, dass er sich durch Verbreitung der Lügen und Verleumdungen des Arbeitgebers im Prozess lächerlich mache und seine Anwaltszulassung riskiere, so liegt darin ein Vorgang, der grundsätzlich als wichtiger Kündigungsgrund im Sinne von § 626 Abs.1 BGB geeignet ist.

2. Lässt sich der Anwalt des Arbeitgebers entgegen dem Sinn und Zweck von

§ 12 BORA ca. 20 Minuten lang auf ein derartiges Telefonat ein, so liegt darin ein dem Arbeitgeber zuzurechnendes Mitverschulden, das eine auf den Anruf gestützte Kündigung unverhältnismäßig erscheinen lässt.

3. Gemäß § 9 Abs. 1 KSchG kann sich der Arbeitgeber auch auf Auflösungsgründe stützen, die für sich allein eine einseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwar nicht rechtfertigen, zusammen mit ergänzenden Tatsachen aber auch aus objektiver Sicht die Befürchtung begründen, dass eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit im Arbeitsverhältnis auf Dauer nicht möglich sein wird.

4. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn die Kündigungsgründe und weitere Umstände eine innere Einstellung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber sowie Vorgesetzten und Kollegen offenbaren, die unter Würdigung der Persönlichkeitsstruktur des Arbeitnehmers weitere Konflikte vorprogrammiert erscheinen lassen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 05.12.2012 in Sachen3 Ca 8309/11 teilweise wie folgt abgeändert:

Auf den Auflösungsantrag der Beklagten hin wird dasArbeitsverhältnis mit dem Kläger zum Ablauf der ordent-lichen Kündigungsfrist am 30.09.2012 aufgelöst. DieBeklagte wird verurteilt, an den Kläger zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 50.138,00 € brutto zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 75 % und die Beklagte 25 % zu tragen.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Parteien je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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