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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 83/14

Datum:
17.07.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 83/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:0717.7SA83.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 4 Ca 9887/12
Schlagworte:
Erfolgsabhängige Vergütung; Zielvereinbarung; Schadensersatzanspruch; entgangener Gewinn; Freistellung
Normen:
§§ 252, 280, 283 BGB: § 287 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Unterlässt es der Arbeitgeber unter Verletzung einer ihn treffenden Initiativlast, eine Zielvereinbarung zustande zu bringen, die die Grundlage für eine zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbarte erfolgsabhängige Vergütung bildet, so kann der Arbeitnehmer die erfolgsabhängige Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes als entgangenen Gewinn beanspruchen.

2. Die Höhe des Schadens ist nach § 287 ZPO zu schätzen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer vereinbarte Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere Umstände diese Annahme ausschließen. Solche besonderen Umstände hat der Arbeitgeber darzulegen und ggf. nachzuweisen (BAG vom 12.12.2007, NJW 2008, 872 ff.).

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.12.2013 in Sachen4 Ca 9887/12 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.100,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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