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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 641/13

Datum:
13.02.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 641/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:0213.7SA641.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 16 Ha 20/12
Schlagworte:
Bühnenschiedsgerichtsbarkeit; Aufhebungsklage; Nichtverlängerungsmitteilung; Intendantenwechsel; Fünf-Monats-Frist im Schiedsgerichtsverfahren; Anhörung; Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft; Entschädigung; Befristung.
Normen:
§ 61 NV Bühne; §§ 66, 74, 101, 110 ArbGG; § 14 Abs.1 S.2 Nr. 4 TzBfG; §§ 1, 3 AG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die in §§ 66 Abs.1 S.2 und 74 Abs.1 S.2 ArbGG geregelte sog. Fünf-Monats-Frist findet bei der Aufhebungsklage im Rahmen des § 110 Abs. 3 ArbGG keine Anwendung.

2. Zur Auslegung der Klausel „die Mitteilung über eine Weiterbeschäftigung erfolgt bis zum 31.12.2004“ im Arbeitsvertrag eines Chorleiters, der „im Übrigen“ auf den NV Solo bzw. NV Bühne Bezug nimmt.

3. Die Anhörung eines Künstlers zur Nichtverlängerungsmitteilung wegen Intendantenwechsel hat durch diejenige/denjenigen Intendantin/Intendanten zu erfolgen, die/der für die künstlerische Ausrichtung des Theaters in der kommenden und den nachfolgenden Spielzeiten verantwortlich ist. Ob der Anstellungsvertrag des bisherigen Intendanten formal noch besteht, ist demgegenüber unerheblich.

4. Zur Frage, ob die Forderung, eine bestimmte Sprache als Umgangssprache zu beherrschen, eine rechtswidrige Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft darstellen kann.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.03.2013 in Sachen 16 Ha 20/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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