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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 587/13

Datum:
31.07.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 587/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:0731.7SA587.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 144/13
Schlagworte:
Befristung; Projekttätigkeit; Drittmittelfinanzierung; vorübergehend erhöhter Personalbedarf
Normen:
§ 14 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Besteht der Zweck eines privatrechtlich organisierten Unternehmens darin, der Bundesrepublik Deutschland permanent als Auftragnehmer für die Durchführung ihrer Daueraufgabe „Entwicklungshilfeprojekte“ zu dienen, so wird die Daueraufgabe der Auftraggeberin ausnahmsweise auch zur Daueraufgabe des Auftragnehmers.

2. Der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages zur Durchführung eines Projekts kommt nur in Betracht, wenn die projektbezogene Tätigkeit den Arbeitnehmer voraussichtlich überwiegend beanspruchen wird.

3. Es bestehen erhebliche Bedenken gegen die Rechtsprechung des BAG, wonach es bei der sog. Projektbefristung nicht erforderlich sein soll, eine Prognose darüber anzustellen, ob der Projektmitarbeiter nach Beendigung des Projekts aufgrund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Projekt oder im Rahmen der Daueraufgaben des Arbeitgebers befristet oder unbefristet weiterbeschäftigt werden könnte.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.05.2013 in Sachen3 Ca 144/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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