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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 426/14

Datum:
16.10.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 426/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:1016.7SA426.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 3271/13
Schlagworte:
Außerordentliche Kündigung; Berufsausbildungsverhältnis; Darlegungs- und Beweislast; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Interessenabwägung
Normen:
§ 626 BGB; § 22 BBiG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Zur außerordentlichen Kündigung einer Auszubildenden im Einzelhandel, die an einem Tage, für den sie sich arbeitsunfähig krank gemeldet hatte, in den Abendstunden auf einer Karnevalsveranstaltung gekellnert hat.

2) Zur Darlegungs- und Beweislast des kündigenden Arbeitgebers gehört es auch, substantiiertes Rechtfertigungsvorbringen des Arbeitnehmers zu widerlegen, welches geeignet ist, die Kündigungsgründe in einem milderen Licht erscheinen zu lassen.

3) Der Zweck eines Berufsausbildungsverhältnisses besteht u.a. auch darin, dem Auszubildenden die Grundregeln eines gehörigen Verhaltens am Arbeitsplatz nahezubringen. Dem Ausbilder in einem Berufsausbildungsverhältnis kann daher eine höhere „Frustrationstoleranz“ zugemutet werden, als dem Arbeitgeber in einem regulären Arbeitsverhältnis.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.04.2014 in Sachen 5 Ca 3271/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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