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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 382/13

Datum:
28.10.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 382/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:1028.7SA382.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 158/12
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZN 309/15
Schlagworte:
Betriebsbedingte Kündigung; Austauschkündigung; unternehmerische Entscheidung; Vorrang der Änderungskündigung; Sozialauswahl; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Normen:
§§ 1, 14 KSchG; § 5 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Zur arbeitsgerichtlichen Überprüfung einer unternehmerischen Entscheidung über die Änderung der Führungs- und Organisationsstruktur im Strategischen Einkauf eines Großkonzerns des Lebensmittelhandels, die den Wegfall einer in der zweiten Hierarchieebene unter dem Vorstand angesiedelten Stelle eines leitenden Angestellten zur Folge hat.

2) Der Arbeitgeber ist nach dem Grundsatz des Vorrangs der Änderungskündigung nicht verpflichtet, einem leitenden Angestellten, der als Bereichsleiter auf der zweiten Hierarchieebene unterhalb des Vorstands angesiedelt ist und über ein Jahreszieleinkommen von 268.400,-€ nebst betrieblicher Altersversorgung und Dienstwagen verfügt, die freie Stelle eines Einkaufsbeauftragten anzubieten, für die ein Jahresgehalt von 46.600,-€ ohne Nebenleistungen vorgesehen ist und bei der eine Weisungsabhängigkeit von Personen besteht, die bisher ihrerseits den Weisungen des betroffenen leitenden Angestellten unterlagen.

3) Für die Frage, ob der Arbeitgeber ein solches Angebot als für den Betroffenen unzumutbar einschätzen durfte, kann bestätigend auch das Gesamtverhalten des Arbeitnehmers und sein späteres Verhalten im Kündigungsschutzprozess herangezogen werden.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.03.2013 in Sachen 15 Ca 158/12 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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