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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 373/14

Datum:
16.10.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 373/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:1016.7SA373.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 3439/13
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZN 320/15
Schlagworte:
Annahmeverzug; Auskunft; Salafist; Sicherheitsüberprüfung; Unterlassung; Widerruf
Normen:
§ 7 LuftSiG; §§ 164, 185 ff. StGB; §§241, 280, 823 BGB; § 106 GewO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Bei der Information, jemand sei „bekennender Salafist“, handelt es sich um eine sicherheitsrelevante Information i.S.v. § 7 Abs.9 LuftSiG.

2) Es besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, die Identität derjenigen Personen zu offenbaren, die dem Arbeitgeber sicherheitsrelevante Informationen i.S.v. § 7 Abs.9 LuftSiG haben zukommen lassen.

3) Die Überprüfung des Wahrheitsgehalts und der Sicherheitsrelevanz solcher Informationen obliegt nicht dem Arbeitgeber, sondern der Luftsicherheitsbehörde.

4) Wer ein gesetzlich geregeltes, staatlich organisiertes Verfahren nicht nur der Rechtspflege, sondern auch der Verwaltung einleitet oder betreibt, handelt, sofern er sich in subjektiver Hinsicht redlich verhält, im Grundsatz nicht rechtswidrig, selbst wenn sich sein Begehren als ungerechtfertigt erweist und andere Beteiligte Nachteile davontragen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.03.2014 in Sachen2 Ca 3439/13 teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Jahressonderzahlung für 2013 378,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger fürDezember 2013 283,40 € abzüglich anteiligem ALG in Höhe von 154,40 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen auf den Differenzbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit 01.01.2014.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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