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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 249/14

Datum:
02.10.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 249/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:1002.7SA249.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 890/13 EU
Schlagworte:
Bereitschaftsdienst; Überstunden; Verfallfrist; Verzicht auf Verfallfrist; Verjährung; Verhandlungen; Bezugnahme auf Anlagen
Normen:
§§ 203, 812, 814 BGB; § 10 TV Versorgungsbetriebe v. 05.10.2000
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Grundsätzlich haben Anlagen die Funktion, schriftsätzlichen Vortrag glaubhaft zu machen oder unter Beweis zu stellen, nicht aber, diesen zu ersetzen. Die Bezugnahme auf ein Anlagenkonvolut kann aber ausnahmsweise dann als substantiierter Sachvortrag gewertet werden, wenn das Anlagenkonvolut leicht nachvollziehbar aufgebaut und geordnet ist, inhaltlich in sich stimmig und übersichtlich strukturiert erscheint und durch geeignete Zusammenfassungen, Additionen o.ä. der Bezug zu den Klageanträgen eindeutig hergestellt wird.

2) Erfüllt der Arbeitgeber Forderungen des Arbeitnehmers in Kenntnis des Umstands, dass diese aufgrund einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen sein könnten, ist er an einer späteren Rückforderung nach dem Rechtsgedanken des § 814 BGB gehindert.

3) Zur Frage, ob eine GmbH die von ihrem Geschäftsführer abgegebene Erklärung des Verzichts auf die Einhaltung einer tariflichen Verfallfrist gegen sich gelten lassen muss, wenn der Geschäftsführer gleichartige Ansprüche – hier: Vergütung von Bereitschaftsdiensten – auch für sich selber verfolgt.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 31.01.2014 in Sachen2 Ca 890/13 EU teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den in Ziffer 1) des Urteilstenors vom 31.01.2014 genannten Betrag hinaus weitere 3.747,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2013 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 15 % und die Beklagte 85 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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