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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 138/14

Datum:
21.08.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 138/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:0821.7SA138.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 8685/12
Schlagworte:
Berufungsbegründungsfrist; Anwaltsverschulden; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristenkontrolle; außerordentliche Kündigung; Annahmeverzug; außerordentliche Kündigung
Normen:
§ 66 ArbGG; §§ 615, 626 BGB; §§ 85, 233, 234 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Wird dem Anwalt die Handakte zur Unterzeichnung der Berufungsschrift vorgelegt, hat er auch zu kontrollieren, ob die Berufungsbegründungsfrist korrekt notiert worden ist (std. BGH-Rspr.). Unterlässt er dies und versäumt später die Berufungsbegründungsfrist, weil die zuständige Bürokraft diese zu notieren vergessen hatte, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

2. Eine unwirksame außerordentliche Kündigung löst Annahmeverzugsansprüche nur aus, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Kündigungszugangs auch leistungsbereit war.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.01.2014 in Sachen 1 Ca 8685/12 wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Beklagten gegen dasselbe Urteil wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz haben die Klägerin 22,6 % und der Beklagte 77,4 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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