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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1155/09

Datum:
20.02.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1155/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:0220.7SA1155.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 5133/08
Schlagworte:
Außerordentliche Kündigung; Presseartikel; Untreue; Schwerbehindertenvertretung; Personalrat; Dispositionsmaxime; wahnhafte Störung der Geistestätigkeit
Normen:
§ 626 BGB; §§ 85 ff., 91 SGB IX; § 130 a VwGO; § 58 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine Rechtfertigung dafür, dass ein Arbeitnehmer Vorwürfe schwerwiegenden Fehlverhaltens gegen Vorgesetzte, Repräsentanten des Arbeitgebers oder den Arbeitgeber selber an die Presse bringt oder gegenüber der Presse veröffentlichungswirksam als richtig bestätigt, setzt unter anderem voraus, dass der Arbeitnehmer die Wahrheit der Vorwürfe entweder aus eigener Anschauung sicher kennt oder zumindest über so gewichtige, objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte für die Wahrheit der Vorwürfe verfügt, dass ein Anlass zu irgendeinem Zweifel an deren Richtigkeit für ihn nicht bestehen kann.

2. Ein Rechtsgrundsatz, wonach zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers die Schwerbehindertenvertretung zwingend zeitlich vor dem zuständigen Personalrat angehört werden müsste, existiert nicht.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.04.2009 in Sachen 17 Ca 5133/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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