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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Ta 329/13

Datum:
20.01.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 Ta 329/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:0120.6TA329.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 14 Ca 11401/09
Schlagworte:
Beiordnung; Aufhebung; Entpflichtung
Normen:
§§ 48 II BRAO, 127 II ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe setzt nach § 48 Abs. 2 BRAO voraus, dass ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere etwa die weitere Zusammenarbeit wegen des Abbruchs jeden Kontakts nicht mehr gewährleistet ist.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevoll-mächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.10.2013 - 14 Ca 11401/09 - abgeändert:

Die Beiordnung von Frau Rechtsanwältin O gemäß dem Beiordnungsbeschluss vom 21.01.2010 wird aufgehoben.

 
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