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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Ta 221/14

Datum:
28.11.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 Ta 221/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:1128.6TA221.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 6 Ca 1762/14
Schlagworte:
Rechtsweg; Zusammenhangsklage; Verwaltungsgericht
Normen:
§§ 17 a) GVG, 2, 48 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Parteien der sog. Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG müssen nicht mit denen der Hauptklage identisch sein; es genügt eine Teilidentität.

    2. Für die Abgrenzung von bürgerlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten kommt es maßgeblich auf die Natur des Rechtsverhältnisses an, aus dem die Klageansprüche hergeleitet werden (hier: arbeitsvertraglich begründetes Doktorandenverhältnis als Grundlage für Mitwirkungsansprüche gegen den „Doktorvater“).

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.06.2014(6 Ca 1762/14) abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

 
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