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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 404/14

Datum:
17.12.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 404/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:1217.5TA404.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 5 Ca 1568/14
Schlagworte:
Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung - Aussetzung
Normen:
§§ 98 Abs. 6, 97 Abs. 5 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG darf bei Bestehen von Zweifeln an der Wirksamkeit einer AVE nur dann erfolgen, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ausschließlich von der Frage der Wirksamkeit der Norm abhängt. Dies ist im Aussetzungsbeschluss zu begründen (im Anschluss an BAG 10. September 2014 – 10 AZR 959/13; 20. August 2014 – 10 AZN 573/14 –).

 
Tenor:

I.              Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 4. September 2014 – 5 Ca 1568/14 – aufgehoben.

II.              Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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