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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 372/14

Datum:
24.11.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 372/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:1124.5TA372.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 3106/11
Schlagworte:
Ablehnung der Kostenfestsetzung nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG
Normen:
§ 11 Abs. 5 S. 1 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.

    2. Trotz der geringen Substantiierungspflicht und der zu unterbleibenden Schlüssigkeitsprüfung im Rahmen des § 11 Abs. 5 S. 1 RVG sind Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts nicht zu beachten, die schon bei oberflächlicher Betrachtung offensichtlich unbegründet, halt- oder substanzlos sind.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.07.2014– 12 Ca 3106/11 – wird zurückgewiesen.

 
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